ab 19. März 2022 | Orientierungshilfe zum Sportbetrieb

Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, mit Gültigkeit ab dem 19. März 2022, ist veröffentlicht worden und bringt in den Regelungen erneut einige Vereinfachungen für den Sportbetrieb mit sich.

PDF der ab dem 19.03.2022 gütligen NRW-Verordnung


Der Landessportbund NRW fasst die Änderungen wie folgt zusammen:

"Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich

Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

  • Sport im Freien:          hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
  • Sport drinnen:             hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie  sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
  • Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen

Zuschauer: grundsätzlich 3G

  • Bis 1000 Personen: (drinnen)
  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
     
  • Bis 1000 Personen: (draußen)
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
    • Keine Maskenpflicht
       
  • Über 1000 Personen (drinnen):
    • 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
    • Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
       
  • Über 1000 Personen (draußen):
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
    • Keine Maskenpflicht!

Trotz dieser weiteren Lockerungen für den Sportbetrieb und die Zuschauenden fordern wir weiterhin die bisher nicht-geimpften Menschen auf, sich impfen zu lassen.

Auch die bekannten AHA-Regeln sollten im Anbetracht der sehr hohen Inzidenzzahlen weiterhin beachtet werden."