Änderungen in der CoronaSchVO: Jugendliche bis 18 Jahre gelten als immunisiert
Seit Samstag, 4. Dezember 2021, gilt eine überarbeitete Corona Schutzverordnung in NRW.
CoronaSchVO: Lesefassung mit Änderungen [.pdf]
Nach Klarstellung durch den Landessportbund NRW weisen wir gerne auf folgende Veränderungen hin, die vor allem in Punkt 1 einen Einfluss auf die Teilnahme von 16- und 17-jährigen Sportler*innen am Sportbetrieb in Ihrem Verein hat:
"1. Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert
Grundsätzlich bringt die neue Verordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit ohne PCR-Test am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (gilt bis zum 16.01.22). Sie benötigen einen Schulnachweis. Damit ist eine Forderung des Landessportbundes NRW zur Gleichstellung von Schülerinnen und Schülern bis zu diesem Alter erfüllt worden. Wir fordern jedoch auch diese Jugendlichen auf, schnellstmöglich von den zahlreichen Impfangeboten Gebrauch zu machen.
Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben, gilt weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!
2. Zuschauerbegrenzung
Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern
- darf die Auslastung der Sportanlage bei höchstens 50% der gesamten regulären Höchstkapazität liegen oder
- darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 30% der über 1000 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen,
- insgesamt sind aber maximal nur erlaubt: drinnen 5.000 Zuschauer, draußen 15.000 Zuschauer, wobei Stehplätze nicht besetzt werden dürfen.
3. Kontrollen
Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen. Es müssen die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung kontrolliert und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier vorgenommen werden."