Orientierungshilfe zum Sportbetrieb ab 9. Februar 2022

Grafik: Orientierungshilfe zum Sportbetrieb als PDF (Stand 10.02.22)


Ergänzung 10.02.2022:

Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Dies gilt nur, wenn Sie über einen Schultest, oder einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) getestet sind.

-

Der Landessportbund NRW weist darauf hin, dass das durch die Medien Anfang der Woche kommunizierte Gerichtsurteil in die neue Corona-Schutzverordnung eingeflossen ist: Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!

 


Die in der Grafik zusammengefassten Regelungen im Wortlaut des Landessportbundes NRW:

"1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 18. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich.
  • Ab 18. Geburtstag: Junge Erwachsene gelten nicht mehr als immunisiert.
  • Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.


2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

 

3. Sport drinnen: 2G+ (gilt unverändert)

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen - gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson - sie benötigen 2 weitere Impfungen))
  • Personen, die vollständig geimpft sind (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und bis zum 90. Tag nach der Impfung)
  • Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind und über einen positiven PCR-Test verfügen (ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests)
  • Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.

Eine Übersicht zu den Regeln, wann in Sportvereinen bei 2Gplus die zusätzliche Testpflicht entfällt, steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:  Wer gilt als geboostert (.pdf) (Stand 09.02.2022)

Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.


4. Zuschauer

Alle Regelungen finden Sie in der oben aufgeührten Tabelle.
Folgendes sieht die Verordnung für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern vor, wobei

  • in Innenräumen eine Auslastung von maximal 30% der Höchstkapazität, maximal 4.000 Personen 
    und
  • im Freien eine Auslastung von maximal 50% der Höchstkapazität, maximal 10.000 Personen zugelassen sind. (s. § 4 (5a) CoronaSCHV)

Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften)!"

 


Corona-Schutzverordnung NRW - in der ab 09.02.2022 gültigen Fassung (.pdf)