Sport in der Inzidenzstufe 1 | aktualisierte CoronaSchVO | Stand 3. Juli 2021

Obenstehende Grafik des Landessportbundes NRW als pdf-Datei.


Update: Änderungen für den Schwimmsport

Ab 3. Juli tritt eine Änderung der CoronaSchVO in Kraft, die eine wichtige Neuerung für den Schwimmsport in Hallenbädern bringt:

In der Inzidenzstufe 1 (für die Städteregion Aachen) gilt bei gleichzeitig landesweiter Inzidenzstufe 1:

  • In Freibädern besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Negativtestnachweis (wie bisher).
  • In Hallenbändern besteht keine Pflicht zum Negativtestnachweis während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb genutzt wird (neu).

Link zur PDF-Lesefassung der CoronaSchVO gültig ab 3. Juli (S. 23, §15)
 


Seit dem 25. Juni gilt in NRW eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung, zunächst bis zum 8. Juli. Aufgrund der niedrigen Inzidenzwerte in der Städteregion Aachen und gesamt NRW (beide Kennzahlen liegen deutlich und dauerhaft unter 35) entfällt der Nachweis eines negativen Schnelltests oder der Immunisierung bei der Sportausübung in Innenräumen sowie beim Kontaktsport für über 18-jährige draußen weiterhin. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung an die "Doppelinzidenzstufe 1" gekoppelt ist.

Die nun gültige Corona-Schnutzverordnung finden Sie als PDF mit Erläuterterungen zum Sport (§14) und zu Veranstaltungen und Versammlungen (§18)  hier.


Der Landessportbund NRW äußerte sich folgendermaßen zur neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung:

"Die unten stehenden, bereits in der letzten Verordnungsversion bestehenden Unstimmigkeiten, wurden leider trotz regelmäßiger Anfragen von uns an die Landesregierung mit der Bitte um Veränderung unverändert fortgeschrieben:

  1. In Hallenbädern wird von Sportlern*innen ein Testnachweis verlangt, in anderen geschlossenen Sportstätten nicht. Das ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig, besonders angesichts der Tatsache, dass Hallenbäder nachweislich eine virenfeindliche Umgebung darstellen.
  2. §14 (4) Ziff. 6 normiert für kontaktfreien Sport drinnen (bis 100 Personen) eine Testpflicht, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Auch das ist für uns unverständlich, wenn Kontaktsport drinnen (bis 100 Personen) gleichzeitig Test-frei bleibt.
  3. Wettkämpfe im öffentlichen Raum wie Triathlon oder Laufveranstaltungen werden nach wie vor untersagt, weil sie wie Sportfeste behandelt werden, selbst wenn gar keine Zuschauer anwesend sind.

Zu 2. haben wir folgende Erklärung erhalten (in unseren Worten in Kurzform): Es wird befürchtet, dass es bei grundsätzlich kontaktfreiem Sport in einer Halle so voll werden könnte, dass dabei mehr „Kontakte“ entstehen als beim Kontaktsport, in dem man nur gelegentlich miteinander in Kontakt kommt. Deswegen wird der Mindestabstand verlangt oder eben alternativ ein Test der Teilnehmer.

Zu 3. ist In §14 (4) 7 jetzt festgelegt, dass Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen nun ab Freitag, dem 27.08.2021 erlaubt sind (bisher vorgesehen ab 01.09.21).

Zu allen genannten Punkten setzen wir uns weiter für Verbesserungen ein und hoffen auf eine Veränderung in der nächsten Überarbeitung, die spätestens für den 09.07.2021 ansteht."


Informationen des Landessportbundes NRW