Update: Individualsport im November 2020

Die ab dem 2. November 2020 im Bundeslande NRW gültige Corona-Schutzverordnung untersagt den Freizeit- und Amateursportbetrieb der Vereine. In '§9 Sport' wird allerdings Individualsport, "alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen" gestattet.

Da die Stadt Aachen für alle städtischen Sportflächen (Hallen und Außenplätze) eine Nutzung untersagt hat, gilt dies nur für Außenanlagen in Vereinsbesitz! Bitte beachten Sie hier unbedingt die Regelungen der jeweiligen Vereine!

Ziel muss es sein, auch durch Einschränkungen im Sport, das Infektionsgeschehen insgesamt zu reduzieren, damit wir nach einer Beruhigung der Lage wieder - wie in den letzten Monaten erprobt -  verantwortungsvoll unter Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen den Vereinssport aufnehmen können.

Die folgenden Erläuterung des Landessportbundes NRW veröffentlichen wir zur Verdeutlichung einiger Passagen der Corona-Schutzverordnung (Quelle).

Die für den November geltende Verordnung gibt unter § 9 „Sport“ im Wesentlichen vor:


§9 (1):
1. Sämtlicher Freizeit und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30.11.2020 unzulässig.

  • Unter „Freizeit – und Amateursportbetrieb“  ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb in allen Ligen unterhalb der in § 9(3) genannten Profiligen zu verstehen.

2. Ausgenommen von dem Verbot  ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.

  • Unter dem zulässigen „Individualsport“ wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden.
  • Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport.
  • Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist, ebenso wie die Ausübung von Mannschaftssport, nicht gestattet
  • Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B.  In Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet.
  • Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der Coronaschutzverordnung sind in jedem Fall einzuhalten.

 

Dazu einige Beispiele:

  • Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht gestattet, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.
  • Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B.  maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
  • Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
  • Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
  • Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

 

3.  § 9 (2)
Wie bisher: Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

4.  §9 (3)
Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig. Zuschauer sind untersagt

  • Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.

5.  §9 (4)
Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.

6.  § 12(2)
Der Rehabilitationssport im Sportverein und im Fitnessstudio ist nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.